altes Siegel Sk Baunatal

Schachklub Baunatal 1963 e.V.

Verein

DSB-Vereinsnummer: 51025
LSB Hessen – Mitgliedsnummer: 41247

DWZ-Mitgliederliste (auf der Seite des Deutschen Schachbundes).

Spiellokal

Vereinshaus Altenritte; Ritter Strasse 1, 34225 Baunatal (-Altenritte)

Spielabend:

Freitags ab 18:00: freier Spielabend für Jedermann, freies Spiel oder verabredete Partien.
dann ab 20:00: verschiedene Turniere wie zum Beispiel Blitz-, Schnellschach- oder 960er-Turnier (ShuffleChess, FischerRandomChess).

Freitags ab 18:00: Kinder- und Jugendtraining

Zu den Spielabenden, egal ob ein Turnier statt findet oder freies Spielen, ist jedermann herzlich eingeladen.

Steuernummer, Beitrag, Bankverbindung

Gemeinnütziger Sport-Verein / Steuernummer: (Finanzamt Kassel) 26 250 01605
Vereinsregister: AG Kassel, VR 4579

Vereins-Beitrag monatlich (jährlich oder ½-jährlich zahlbar):
Normalbeitrag /Senioren: 6,- €
Jugendliche (12-20 jährig;): 5,- €
Schüler (bis 11 jährig): 3,- €
Familien: 10,- €
Auf Antrag wird über eine Ermäßigung im Vorstand beraten. Ermäßigungen gelten nur für ein Jahr.

Bankverbindung: Raiffeisenbank Baunatal, BIC: GENODEF1BTA,
IBAN: DE89 5206 4156 0000 0092 37

Ehrenmitglieder

seit 2003
Jörn Hödtke

seit 2007
Helmut Schumacher

Vorstand

Vorstand im Sinne von BGB § 26
1. Vorsitzender: Jörn Hödtke
Hirzsteinstraße 13, 34270 Schauenburg
joern.hoedtke@hoedtke-morold.de
Telefon 05601 2042 und 0173 29 45 001
2. Vorsitzender: Werner Meyn
Neue Fahrt 24, 34295 Edermünde
Schatzmeister
(Kassierer)
Juri Sarbidi
erweiterter Vorstand
Schriftführer: Christian Belz
Pressewart: Christof Weyer
Webmaster Christof Weyer
christof.weyer@gmx.de
Turnierleiter: Peter Gibhardt
Jugendwart: Peter Gibhardt
Vereinstrainer: Jürgen Flörke
Jugendtrainer: Jürgen Flörke
1. Materialwart: Willi Kirsch
2. Materialwart: Thomas Weigl

Impressum

Satzung des Schachklub Baunatal 1963 e.V.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Name und Sitz
1.1.1. Der Verein führt den Namen "Schachklub Baunatal 1963 e.V."
1.1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Baunatal und ist im Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name "Schachklub Baunatal 1963 e.V."
1.2. Zweck
1.2.1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung sowie Verbreitung des Schachspiels und dessen Ausübung als sportliche Disziplin.
1.2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs, durch die Teilnahme an Meisterschaften aller Art und durch Hinführen der Jugend zum Schach verwirklicht.
1.2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.3. Gemeinnützige Verwendung der Mittel
1.3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
1.3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
1.3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.4. Geschäftsjahr
1.4.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft
2.1. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat
2.1.1. ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
2.1.2. ordentliche Mitglieder unter 18 Jahre
2.1.3. fördernde Mitglieder und
2.1.4. Ehrenmitglieder.
2.2. Aufnahme von Mitgliedern
2.2.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
2.2.2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2.2.3. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
2.3. Ehrenmitgliedschaft
2.3.1. Eine Ehrenmitgliedschaft kann in Anerkennung besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie andere Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
2.4. Ende der Mitgliedschaft
2.4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
2.4.2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten zum Halbjahresende zulässig und muss diesem spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein.
2.5. Der Ausschluss eine Mitgliedes
2.5.1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn er die Belange oder das Ansehen des Vereins gröblich verletzt oder wenn er sich grober Verstöße gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnungen Weisungsbefugter schuldig macht.
2.5.2. Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied schriftlich über den beabsichtigten Ausschluss und dessen Begründung und gibt dem Mitglied die Gelegenheit einer Erwiderung.
2.5.3. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und sofort wirksam.
2.5.4. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, seine Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen; diese kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen.
2.5.5. Wenn ein Mitglied der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge trotz Mahnung nicht nachkommt oder wenn er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes der Mahnung entzieht, kann er durch Beschluss des Vorstandes ohne weiteres Verfahren aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
2.5.6. Das ausscheidende Mitglied bleibt zum Ende der laufenden, in der Beitragsordnung festgelegten Abrechnungsperiode zur Beitragszahlung verpflichtet. Alle weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben nach dem Ausscheiden bestehen.
2.5.7. Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.
2.6. Beiträge
2.6.1. Die Höhe des bei der Aufnahme zu entrichtenden Eintrittsgeldes sowie die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2.6.2. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.
2.7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.7.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
2.7.3. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2.7.4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung verpflichtet.
2.7.5. Von dieser Pflicht kann der Vorstand auf Antrag entbinden.
2.7.6. Die Mitglieder haben das Spielmaterial und sonstiges Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und den Anweisungen des Vorstands zu folgen.
2.8. Stimmrecht und Wählbarkeit
2.8.1. Die Mitglieder erhalten mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht.
2.8.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2.8.3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
2.8.4. Die Wahl in den Vorstand ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
2.8.5. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können als Zuhörer mit Rederecht an itgliederversammlungen teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste einladen oder zulassen.
3. Organe des Vereins
3.1. Die Organe des Vereins sind:
3.1.1. Die Mitgliederversammlung
3.1.2. Der Vorstand
3.1.3. Ausschüsse oder gewählte Gremien.
3.2. Die Mitgliederversammlung
3.2.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
3.2.2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3.2.3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
3.2.3.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
3.2.3.2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
3.2.3.3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
3.2.3.4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
3.2.3.5. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
3.2.3.6. Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
3.2.3.7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
3.2.3.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3.2.3.9. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen.
3.2.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3.2.5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand beschlossen.
3.2.6. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur den Antrag bzw. Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten.
3.2.7. Ort und Zeit der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3.2.8. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
3.2.9. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
3.2.10. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.
3.2.11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3.2.12. Bei Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3.2.13. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.2.14. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3.2.15. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
3.3. Der Vorstand
3.3.1. Der Vorstand besteht mindestens aus
3.3.1.1. dem 1.Vorsitzenden
3.3.1.2. dem 2.Vorsitzenden
3.3.1.3. dem Kassierer
3.3.1.4. dem Schriftführer
3.3.1.5. Turnierleiter
3.3.1.6. dem Jugendwart
3.3.1.7. dem Materialwart
3.3.2. Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.
3.3.3. Verschiedene Ämter des Vorstandes können in einer Person vereinigt sein, jedoch kann der 1.Vorsitzende nicht gleichzeitig das Amt des 2.Vorsitzenden und nicht das Amt des Kassierers bekleiden. Alle anderen Ämterkombinationen sind zulässig.
3.3.4. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassierer sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3.3.5. Innerhalb des Vereins ist der 2.Vorsitzende der Vertreter des 1.Vorsitzenden.
3.3.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstandes.
3.3.7. Wiederwahl ist zulässig.
3.3.8. Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter entscheidet unaufschiebbare Angelegenheiten vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes bei dessen nächster Sitzung.
3.3.9. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darüber kann er selbständig befinden.
3.3.10. Der Vorstand ist berechtigt, eine Turnierordnung zu erlassen. Diese ist für Vereinsturniere verbindlich.
3.3.11. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Diese werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet.
3.3.12. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind, darunter mindestens der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
3.3.13. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
3.3.14. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist zu unterzeichnen vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten.
3.3.15. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.4. Rechnungsprüfer
3.4.1. Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige und gemeinnützige Verwendung der Mittel ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
3.4.2. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3.5. Ausschüsse
3.5.1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
3.5.2. Diese sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
4. Auflösung des Vereins
4.1. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat.
4.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen und mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
4.3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baunatal, die das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
5. Zusatz
5.1. Soweit oben stehend der Begriff "schriftlich" verwendet wurde, schließt dies ausdrücklich elektronische Medien mit ein, so weit klargestellt ist, dass der Empfänger über entsprechende Möglichkeiten verfügt.
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.01.2008 in Baunatal.
Am 20.02.2008 vom Amtsgericht Kassel unter der Nr. VR 4579 in das Vereinsregister eingetragen.